Satzung
Fachzeichen

Satzung zum Markenzeichen des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V.

(Markenzeichensatzung – MZS) in der Fassung der Mitgliederversammlungen vom 23. Oktober 2009.

Diese Satzung ersetzt die Satzung zum Markenzeichen des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V. vom 24. Oktober 2003.

 

Präambel

In Anerkennung ihrer Verantwortung gegenüber Auftraggeber und Öffentlichkeit und in der Verpflichtung aus der Mitgliedschaft zu ihrem Bestatterverband legen die Inhaber des Markenzeichens ihrer Berufsausübung folgende Verpflichtungen zugrunde:

  • Die Würde der Verstorbenen zu achten und Riten und Brauchtum aller Kulturen,
    Nationen und Religionen zu respektieren.
  • Angehörige sensibel und rücksichtsvoll zu begleiten.
  • Die übertragenen Aufgaben mit größter Sorgfalt und im Interesse der Auftraggeber zu erfüllen.
  • Absolutes Stillschweigen über alle vertraulichen Informationen zu wahren.
  • Sich ehrlich und redlich zu verhalten, weder falsche noch irreführende Angaben zu machen und jedem eine individuelle Bestattungsregelung zu garantieren.
  • Allen, die eine Bestattung zu Lebzeiten regeln möchten, hierzu die Möglichkeit zu bieten und
    – im Bewusstsein dieser Verantwortung – die eingegangenen Verpflichtungen im Sinne
    der Vorsorgenden zu erfüllen.
  • Die Öffentlichkeit über Bestattungsdienstleistungen und Bestattungskosten transparent
    und eindeutig zu informieren.
  • Sich und seine Mitarbeiter weiterzubilden und damit die fachlichen Qualifikation zu verbessern.




§ 1
Markenzeichen


(1) Der Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. (im folgenden "Bundesverband" genannt) ist ein Zusammenschluss der Bestatterverbände und –innungen der einzelnen Bundesländer sowie weiterer Berufsorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland .

(2) Der Bundesverband verleiht durch Aushändigung einer Lizenzurkunde im Einvernehmen mit dem Bestatterverband des jeweiligen Bundeslandes das nachstehende Markenzeichen als Qualitätszeichen für Bestattungsunternehmen:

(3) Das Markenzeichen ist als Kollektivmarke unter der Nummer 39614008 in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamtes für Waren und Dienstleistungen "Bestattung" eingetragen. Das Markenzeichen wird für Leistungen und Lieferungen, die nach dem Berufsbild des Bestatters, wie es in den einschlägigen Ausbildungs- und Fortbildungsordnungen sowie in der DIN EN 15017 “Bestattungsdienstleistungen” erbracht werden, geführt.

(4) Das Markenzeichen ist aufgrund des vom Bundesverband aufgestellten Qualitätsmanagementsystems nach DIN ISO 9001 zertifiziert. Das Handbuch und die mitgeltenden Unterlagen in der jeweilig gültigen Fassung sind zu beachten.

 

§ 2
Kreis der zur Benutzung des Markenzeichens Berechtigten


(1) Zur Führung des Markenzeichens sind berechtigt:

  1. der Bundesverband und die Bestatterverbände und -innungen der einzelnen Bundesländer,
  2. Bestattungsunternehmen nach Lizenzerteilung durch den Bundesverband.

(2) Die Lizenzerteilung erfolgt durch den Bundesverband nach Anhörung des Bestatterverbandes des jeweiligen Bundeslandes an Bestattungsunternehmen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie sind selbst Mitglied ihres Bestatterverbandes des jeweiligen Bundeslandes,
  2. mindestens der Inhaber oder der Mitinhaber oder ein in der Gesellschaft tätiger Gesellschafter oder Mitgesellschafter oder ein leitender Mitarbeiter hat die Prüfung nach § 42 HWO zum geprüften Bestatter, zum Bestattermeister oder als Bestattungsfachkraft erfolgreich abgelegt.
  3. sie verpflichten sich dem Bundesverband gegenüber schriftlich, die Bestimmungen dieser Satzung, des QM-Handbuches sowie der mitgeltenden Unterlagen in der jeweils geltenden Fassung gewissenhaft zu beachten und alle zur Nachprüfung der Voraussetzun­gen für die Lizenzvergabe und Zertifizierung erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Be­triebsüberprüfungen nach der Checkliste für die Führung des Markenzeichens und Audits (interne Audits und Stichprobenaudits durch den Zertifizierer) zu dulden,
  4. sie erfüllen die persönlichen, fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen.

(3) Für Todes- und sonstige Ausnahmefälle kann der Bun­desverband Gleichstellungs-, Sonder- und Härteregelungen in begründeten Einzelfällen beschließen, auf deren Anwendung jedoch kein Rechtsanspruch besteht.

 

§ 3
Persönliche Voraussetzungen


Die persönlichen Voraussetzungen sind der Nachweis der Zuverlässigkeit und fachlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Bestattungsunternehmen tätigen Personen. Er wird erbracht durch die schriftliche Versicherung des Inhabers/der Inhaberin oder einer der in § 2 Abs. 2 b) genannten Personen, dass

  1. im Zentralregister keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wie auch keine der in § 45 des Strafgesetzbuches aufgeführten Nebenfolge (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechtes) eingetragen ist,
  2. weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung des Berufes des Bestatters oder des Bestattungsgewerbes untersagt ist,
  3. er/sie in keinem amtsgerichtlichen Schuldnerverzeich­nis gemäß § 915 ZPO eingetragen ist,
  4. er/sie absolutes Stillschweigen über alle vertraulichen Informationen, die anlässlich einer Bestattung oder Bestattungsvorsorge bekannt werden, wahrt,
  5. er/sie sich und seine Mitarbeiter zu ständiger Weiterbildung zur Verbesserung seiner fachlichen Qualität verpflichtet.


 

§ 4
Fachliche Voraussetzungen


Als fachliche Voraussetzungen sind folgende Fähigkeiten glaubhaft zu machen:

  1. Umfassende individuelle und qualifizierte Beratung der Trauernden über Bestattungsarten, Bestattungsformen, Friedhofsfragen, organisatorische Abläufe  und inhaltliche Gestaltung der Trauerfeier unter Berücksichtigung der kulturellen und landsmannschaftlichen Gegebenheiten,
  2. Erledigung sämtlicher im Zusammenhang mit der Bestattung anfallenden Formalitäten bei den amtlichen und kirchlichen Stellen,
  3. fachgerechte Versorgung der Verstorbenen und deren Aufbahrung,
  4. vom Betriebsvermögen getrennte Verwahrung und verzinsliche und mündelsichere Anlage der für Bestattungsvorsorgen vereinnahmten Gelder,
  5. sichtbare Auszeichnung mit Endpreisen entsprechend der Preisangabenverordnung aller angebotenen Waren einschließlich Katalogangeboten sowie Anlage übersichtlicher Preisverzeichnisse für eigene und vermittelte Lieferungen und Leistungen,
  6. Erstellung eines Kostenvoranschlages bei der Auftragserteilung und spezifizierte Rechnungslegung, die alle Lieferungen und Leistungen nachvollziehbar aufgegliedert enthält. Dies gilt entsprechend auch für den Abschluss von Vorsorgeverträgen,
  7. spezifizierte und nachvollziehbare Abrechnung aller angenommenen Sterbegelder, Versicherungsleistungen und sonstige Zahlungen.


 

§ 5
Betriebliche Voraussetzungen


Als betriebliche Voraussetzungen sind folgende Gegebenheiten nachzuweisen oder durch qualifizierte Subunternehmen sicherzustellen:

  1. Angemessene Räumlichkeiten, insbesondere von Beratungs- und Ausstellungsräumen und wenn möglich von Räumen für die hygienische Versorgung, Kühlräumen, Abschiedsräumen und Trauerhallen,
  2. ausreichender Bestand an Särgen, Sargausstattungen, Bestattungswäsche und Urnen in einem ausreichenden Sortiment,
  3. Angebot von Bestattungen in allen Preislagen und in einer solchen Auswahl, dass damit der Bedarf der örtlichen Bevölkerung abgedeckt ist,
  4. gepflegte Bestattungskraftwagen nach DIN 75081 und zeitgemäße Hilfsmittel,
  5. qualifizierte Mitarbeiter und dokumentierte Fortbildung derselben,
  6. ständiger Bereitschaftsdienst,
  7. eine jederzeit zugängliche, übersichtliche und feuersichere Bestandsverwahrung der Vorsorgeverträge und der dazu gehörenden Unterlagen,
  8. Bereitschaft zur Durchführung von Sozialbestattungen,
  9. eine Beteiligung des Bestattungsunternehmens an der Matrixzertifizierung als unabdingbare Voraussetzung zur Führung des Markenzeichens. Eine Ausnahme gilt für Bestattungsunternehmen, die eine eigene Zertifizierung nach DIN ISO 9001 nachweisen.


 

§ 6
Rechte und Pflichten der Beteiligten


(1) Der Bundesverband ist verpflichtet und berechtigt,

  1. das Ansehen des Markenzeichens zu wahren und zu fördern und den dafür benötigten Finanz- und Personalbedarf aus den Lizenzgebühren aufzubringen,
  2. bei unbefugtem Gebrauch oder Mißbrauch des Markenzeichens alle ihm vertraglich wie auch gesetzlich zustehenden Ansprüche außergerichtlich wie auch gerichtlich geltend zu machen,
  3. die Einhaltung der Bestimmungen dieser Markenzeichensatzung und der Lizenzbedingungen sowie der Zertifizierung im Rahmen eines Audits im Abstand von fünf Jahren zu überprüfen.


(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet,

  1. zur ständigen und uneingeschränkten Einhaltung der Lizenzbedingungen,
  2. zur Einhaltung des vom Bundesverband vorgegebenen Qualitätsmanagement-systems anhand des QM-Handbuches und der mitgeltenden Unterlagen in der jeweils gültigen Fassung,
  3. das gültige Markenzeichen und das Logo der Zertifizierung nach DIN ISO 9001 gut sichtbar in und an seinen Geschäftsräumen anzubringen und die Verleihungsurkunden öffentlich einsehbar zu machen,
  4. alle zur Nachprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz, einschließlich der Zertifizierung erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Betriebsüberprüfungen durch den Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. und den Zertifizierer zu dulden,
  5. an den Bundesverband eine einmalige Ausfertigungsgebühr für die Lizenzurkunde sowie jährliche Lizenzgebühren zu zahlen. Die Lizenzgebühren werden von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes festgelegt,
  6. dem Bundesverband als Markenzeichenstelle zur Eintragung in die Markenzeichenrolle Änderungen des Personenstandes, des Geschäftssitzes und des/der Namen und der Anschrift/en des/der Gewerbeinhaber sowie ein etwaiges Ausscheiden des Inhabers oder des Mitarbeiters, der die Prüfung zum fachgeprüften Bestatter nach § 42 der Handwerksordnung bestanden hat bzw. dieser gleichgestellt wurde, aus dem in der Lizenzurkunde aufgeführten Bestattungsunternehmens unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
  7. dem Bundesverband den Austritt aus dem Bestatterverband des jeweiligen Landes unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Bestatterverbände der einzelnen Länder und die Lizenznehmer dürfen Klage wegen Verletzung des Markenzeichens nur mit Zustimmung des Bundesverbandes erheben. Verstöße gegen Bestimmungen dieser Satzung wie auch gegen die Lizenzbedingungen sind dem Bundesverband schriftlich anzuzeigen.

(4) Der Entzug der Lizenz durch den Bundesverband und damit auch der Verlust der Zertifizierung nach DIN ISO 9001 ist im Falle grober Verstöße gegen diese Markenzeichensatzung auch ohne vorhergehende Abmahnung sowie bei Verzug des Lizenznehmers bei der Zahlung von Lizenzgebühren nach Erinnerung zulässig.

 

§ 7
Lizenzverfahren, Zertifizierung nach DIN ISO 9001


(1) Dem Antrag auf Verleihung des Markenzeichens ist eine beglaubigte Handelsregisterablichtung (nicht älter als sechs Wochen) beizufügen, bei im Handelsregister nicht eingetragenen Antragstellern eine beglaubigte Kopie der Gewerbeanmeldung nebst Empfangsbescheinigung gemäß § 14 Abs.1 und § 15 Abs.1 der Gewerbeordnung sowie eine beglaubigte Kopie der Prüfungsbescheinigung der zuständigen Handwerkskammer oder der Gleichstellungsbescheinigung über die berufliche Qualifikation.

(2) Die Voraussetzungen des QM-Handbuches und der mitgeltenden Unterlagen müssen vorliegen.

(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung ist innerhalb von vier Wochen seit Zustellung eine Beschwerde zulässig, über die vor Beschreitung  des ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht des Bundesverbandes entscheidet.

(4) Die Lizenzbeantragung ist mit einer Bearbeitungsgebühr, die Lizenzerteilung mit einer jährlich zu zahlenden Eintragungsgebühr verbunden, deren Höhe der Bundesverband festlegt.

(5) Die Urkunde über die Berechtigung zum Führen des Markenzeichens wird vom Bundesverband ausgefertigt und dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt. Die Urkunde verbleibt auch nach Übergabe im Eigentum des Bundesverbandes. In der Urkunde ist der Name des Lizenznehmers sowie die Nummer der Markenzeichenrolle, unter der das Unternehmen beim Bundesverband eingetragen wurde, angegeben. Der Lizenznehmer wird zertifiziert nach DIN ISO 9001 und erhält eine entsprechende Urkunde durch den Zertifizierer.

(5) Nach Erteilung der Lizenz ist der Lizenznehmer verpflichtet, alle Veränderungen des Sachverhaltes, der bei Erteilung der Lizenz gegeben war, gemäß der Zeichensatzung und dieser Lizenzbedingungen umgehend unaufgefordert dem Bundesverband zu melden.

(6) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sich zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dieser Satzung vor Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges an das Schiedsgericht des Bundesverbandes zu wenden.

(7) Die Lizenz (und damit auch die Zertifizierung) erlischt ohne weitere Erklärung, wenn die Voraussetzung für die Verleihung nicht mehr vorliegen.

(8) Das Markenzeichen kann durch den Bundesverband jederzeit entzogen oder durch den Lizenznehmer mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung und der Entzug sind schriftlich zu erklären. Eintragungen und Löschungen in der Markenzeichenrolle des Bundesverbandes werden im in der Fachzeitschrift “bestattungskultur” veröffentlicht.

(9) Nach dem Ende der Lizenz zur Führung des Markenzeichens durch Entzug, Kündigung oder einem sonstigen Grund sind spätestens innerhalb von 30 Tagen die Lizenzurkunde und alle weiteren, im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere auch die Urkunde der Zertifizierung, an die Geschäftsstelle des Bundesverbandes zurückzugeben oder deren Verlust glaubhaft zu machen. In der gleichen Frist ist das Markenzeichen und das Zeichen der Zertifizierung von allen Stellen, an denen es verwendet wurde, zu entfernen.

 

§ 8
Verwarnung und Lizenzentzug


(1) Die Mitgliedsverbände des Bundesverbandes und jeder Lizenznehmer sind verpflichtet, etwaigen Mißbrauch des Markenzeichens sowie Verstöße gegen die Markenzeichensatzung dem Bundesverband zur Einleitung von Gegenmaßnahmen anzuzeigen. Mißbrauch oder Verstöße werden u.a. durch folgende Maßnahmen geahndet:

  1. Abmahnung bei Markenzeichenmißbrauch und Einforderung von strafbewehrten Unterlassungserklärungen;
  2. Aussprechen von Verwarnungen und Geldbußen bis zur Höhe von 30.000,00 € gegen Lizenznehmer;
  3. Entziehung der Lizenz zur Verwendung des Markenzeichens, damit einher geht der Verlust der Zertifizierung nach DIN ISO 9001.

(2) Allen Lizenznehmern, die nicht die Voraussetzungen der Matrixzertifizierung erfüllen, wird die Lizenz zum Führen des Markenzeichens zum 31.12.2010 entzogen.

(3) Fühlt sich ein Lizenznehmer zu Unrecht verwarnt oder von der Berechtigung zur Führung des Markenzeichens ausgeschlossen, so steht ihm gegen die Entscheidung des Bundesverbandes die Beschwerde bei dem Schiedsgericht des Bundesverbandes zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Zustellung der Verwarnung oder des Ausschlusses einzureichen.

 

§ 9
Überprüfung des Lizenznehmers


(1) Unter Bezug auf § 6 Abs. 1 c) überprüft der Bundesverband und in seinem Auftrag die Bestatterverbände der einzelnen Länder den Lizenznehmer regelmäßig. Die Audits finden in der Regel durch zwei Auditoren statt. Der Bundesverband stellt einen Hauptamtlichen Auditor. Die Landesverbände bzw. -innungen bestellen verbandsangehörige Bestatter als Auditoren, deren Bestattungsunternehmen Lizenznehmer ist und die selber die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 b) erfüllen.

(2) Jeder Lizenznehmer wird im Zeitraum von 5 Jahren einmal auditiert. Die Prüfung legt der Bundesverband nach objektiven Kriterien gemäß dieser Satzung , des QM-Handbuches und der mitgeltenden Unterlagen in der jeweils gültigen Fassung fest und teilt dem Lizenznehmer mindestens vier Wochen im Voraus den Zeitpunkt des Audits mit.

(3) Jährlich finden durch den Zertifizierer Stichprobenüberprüfungen statt. Der 5-Jahres-Zeitraum kann dadurch unterschritten werden.

(4) Inhalt der Prüfung sind die persönlichen, fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen dieser Satzung und die Vorgaben des QM-Handbuches sowie der mitgeltenden Unterlagen in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Es wird ein Checklistenprotokoll erstellt, das der Lizenznehmer und der Bundesverband erhält. Außerdem werden Abweichungsberichte mit vorgegebenen Korrekturmaßnahmen und Auditberichte erstellt. Der Bundesverband ist berechtigt, auch im Wege eines Nachaudits die Beseitigung festgestellter Mängel zu prüfen.

(6) Die Kosten der internen Audits trägt der Bundesverband.

(7) Die Kosten der Audits nach Abs. 3 werden aus den eingenommenen Lizenzgebühren bestritten.

 

§ 10
Übergangsvorschriften


Die Satzung tritt am 23.10.2009 in Kraft.
 

Bundesverband Deutscher BestatterMarkenzichen geprüfter Bestatter
Landesinnung Bestatter Sachsen

Landesinnung der Bestatter Sachsen
Stadtmühle 1c
09496 Marienberg

Fax +49 (0) 3735 / 910 516
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